Schmerzensgeld - Ihr Anwalt für Schmerzensgeldrecht in Köln und Bonn
Wenn Sie durch ein Unfallereignis verletzt wurden, steht Ihnen gegen den Verursacher oder jedenfalls den Verantwortlichen und die dahinter stehende Haftpflichtversicherung ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Hierbei berät Sie der bei Schmerzensgeld erfahrene Anwalt von WTB Rechtsanwälte sowohl am Standort in Köln als auch in unserer Kanzlei in Bonn. Selbstverständlich werden wir auch bundesweit für Sie tätig. Die telefonische Erstberatung durch unseren Anwalt ist dabei für Sie bei Schmerzensgeld nach einem Unfall kostenlos.
Schmerzensgeld richtet sich der Höhe nach nach den Verletzungen, der Schwere der Verletzungen und den Beeinträchtigungen im Alltag, im Beruf oder beim Sport. Es lassen sich keine pauschalen Beträge nennen, dies ist stets sehr vom Einzelfall abhängig. Hierfür gibt es Sammlungen von Gerichtsentscheidungen, diese haben wir selbstverständlich - stets aktuell - in unserer Bibliothek.
Ihr Anwalt für Schmerzensgeld aus köln und Bonn ermittelt gemeinsam mit Ihnen und ggf in Abstimmung mit Ihren behandelnden Ärzten (insb. dem Hausarzt) die genauen relevanten Einschränkungen im Alltag und verletzungsbesdingten Beschwerden. Hierzu haben wir beispielsweise auch einen speziellen Fragebogen für Ihren Arzt enntwickelt, der alle relevanten Fragen enthält, damit das Schmerzensgeld vom Rechtsanwalt in jedem Einzelfall konkret beziffert werden kann.
Schmerzensgeld ist immer eine Frage des Einzelfalls
Das Schmerzensgeld ist sodann immer am indivudellen Einzelfall zu bemessen. Es kommt immer auf die konkreten Beeinträchtigungen des Verletzten im Alltag, im Beruf oder beim Sport, sowie die Dauer der Verletzung an. Auch ist entscheidend, ob dauerhafte Verketzungsfolgen bestehen bleiben.
Nachfolgend haben unsere Anwwälte für Schmerzenegsld aus Köln (Porz) und Bonn (Enndenicht / Poppellsdorf) eineige Beispiele als Anhaltspunkte für Sie zudammengestellt:
37.500 € - Erblindung einseitig
OLG Celle, Urteil vom 17.10.2001 - 9 U 159/01
20.000 € - HWS-Schleudertrauma mit posttraumatischen Dauerschäden
OLG Celle, Urteil vom 02.11.2000 - 14 U 277/99
10.000 € - Sprunggelenksbruch mit Fraktur des Innenknöchels
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.03.1995 - 1 U 19/94
10.000 € - Schulterverletzung und Unterschenkeltrümmerfraktur, Arm nach Schulterverletzung nicht mehr wie vorher einsatzfähig (1/3 Mitverschulden, somit ohne Mitverschulden 15.000 €)
OLG Hamm, Urteil vom 31.05.2001 - 6 U 28/01
8.250 € - Fraktur linkes Handgelenk, rechtes Schlüsselbein, 18 Tage stat. Behandlung, 3 Monate arbeitsunfähig
KG Berlin, Urteil vom 21.05.2001 - 12 U 3372/00
7.500 € - HWS - Trauma mit Bandscheibenvorfall
OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.01.2005 - 4 U 72/04 - 15/05
7.500 € - Trümmerbruch des Handgelenks, Gelenkflächenschädigung mit arthrotischen posttraumatischen Veränderungen als Dauerschaden
OLG Köln, Urteil vom 27.11.1996 - 5 U 150/96
6.500 € - Handgelenkfraktur und Schlüsselbeinfraktur, 18 Tage stat. Behandlung, 3 Monate Arbeitsunfähigkeit (Mitverschulden: 1/5), Einschränkung der Beweglichkeit des Handgelenks
KG Berlin, Urteil vom 21.05.2001 - 12 U 3372/00
5.000 € - Handgelenksfraktur
OLG Koblenz, Urt. v. 06.12.2004 - 12 U 1491/03
3.000 € - Brustwirbelsäulenschmerzen
OLG München, Urteil vom 09.04.1999 - 10 U 3601/98
2.000 € - Hundebiss in die linke Wange
AG Nordhorn, Urteil vom 23.08.2007 - 3 C 387/07
2.000 € - Bisswunde rechte Unterarm mit bleibender Narbe
Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 11.07.2000 - 6 C 241/00
1.250 € -Fraktur des Ringfingers
KG Berlin, Urteil vom 31.08.2001 - 21 U 69/01
1.020 € - HWS Syndrom (Schleudertrauma), Prellung an der Schulter, Gefühlsstörungen im Arm und Kopfschmerzen
AG Nordhorn, Urteil aus 2001 - 3 C 1190/00
800 € - Wirbelsäulenzerrung und -stauchung im BWS- und LWS-Bereich, 1 Woche Arbeitsunfähig (Mitverschulden: 1/5, somit eigentlich 1.000 € ohne Mitverschulden!)
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2005 -- I-1 U 100/05
600-700 € - HWS-Syndromn (Schleudertrauma), leichter Auffahrunfall
AG Köln, Urteil vom 17.08.2011 - 261 C 289/09
Büro Köln
Albin-Köbis-Str. 4
51147 Köln (Porz-Wahn)
Tel.: +49 (0) 2203 - 95 95 138
Fax: +49 (0) 2203 - 95 95 139
Email: mail@wtb-recht.de
Büro Bonn
Sebastianstr. 213
53115 Bonn
Fax: +49 (0) 228 - 22 787 798
Email: mail@wtb-recht.de
24-Stunden Notfall-Nummer in Strafsachen: 0157-924 944 31
Sprechzeiten
Mo. - Do.: 08:30 - 18:00
Fr.: 08:30 - 14:00
Sowie nach Vereinbarung