Bußgeldverfahren (Bußgeldbescheid - Anhörungsbogen)
Sie sind zu schnell gefahren? Die Ampel war nicht "nur gelb", sondern doch schon rot? Sie haben als LKW-Fahrer die Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten? Von rechts kam doch noch Verkehr und es kam zum Unfall? Sie haben den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten oder sollen einen anderen Verkehrsvertsoß begangen haben?
Wir prüfen die Erfolgsaussichten im Bußgeldverfahren (ab 60,00 € Bußgeld) anhand von Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen für Sie kostenlos - und zwar unabhängig von den konkreten Erfolgsaussichten! Vertrauen Sie auf Ihren erfharenen Anwalt für Verkehrsrecht.
(Dieses Angebot gilt nicht bei Verwarngeldern unter 60,00 € und beinhaltet eine erste Prüfug anhand der Angaben im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid und eine, üblicherweise telefonische, Beratung hierzu. Bei einer Mandatserteilung entstehen die üblichen Gebühren nach dem RVG)
Nur der im Verkehrsrecht erfahrene Anwalt kennt die Anforderungen, welche die Rechtsprechung beispielsweise an eine Lasermessung oder eine Radarfalle stellen. Wussten Sie zum Beispiel, dass eine Lasermessung nur innerhalb bestimmter Entfernungen zulässig ist und das Messgerät stets streng nach den Vorgaben der (umfangreichen) Bedienungsanleitung durch besonders ausgebildete Polizeibeamte bedient werden muss? Auch "verjährt" eine Ordnungswidrigkeit keineswegs stets "drei Monate nach dem Blitzen", hier kommt es auf teils wenige Details an, die entscheidend sein können.
So hat der Verteidiger beispielsweise ein Recht auf Einsicht in die vollständige Messreihe, also in alle am Tattag gefertigten Messdaten an der Messstelle. Das hat das AG Lehrte mit Beschluss vom 01.10.2018 entschieden. Als die Bußgeldbehörde die Verfahrensakte übersendete stellten wir fest, dass die Messdaten der Messung des Betroffenen und die Originalmessdaten der übrigen Messungen am Tag nicht übersendet wurden. Daher wurde ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OwiG beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Das Amtsgericht entschied, dass die Daten an die Verteidigung herauszugeben sind. Hinsichtlich des Antrages auf Herausgabe bzw. Zugänglichmachung der Messreihe stellte die Entscheidung der Behörde, dem Betroffenen nicht die Möglichkeit des Zugriffs auf die Messreihe einzuräumen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Auch wenn die Messreihe nicht Bestandteil der Verfahrensakte ist, muss sie dem Betroffenen auf dessen Antrag zur Verfügung gestellt werden nur so werde der Betroffene in die Lage versetzt, die Messung auf ihre Ordnungsgemäßheit zu überprüfen, bzw. überprüfen zu lassen, so das Amtsgericht.
Es zeigt sich, dass sich Hartnäckigkeit in der Regel auszahlt. Akzeptieren Sie daher Bußgeldbescheide nicht ohne weiteres, sondern lassen Sie diese durch unsere Anwälte überprüfen. Wir stehen Ihnen dabei an unseren Standorten in Köln Porz-Wahn und Bonn persönlich aber auch bundesweit telefonisch beratend zur Seite. Wir vertreten Sie im Bußgeldverfahren deutschlandweit.
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