Erfahrener Rechtsanwalt für Bußgeldverfahren (Bußgeldbescheid - Anhörungsbogen)

Sie sind zu schnell gefahren? Die Ampel war nicht "nur gelb", sondern doch schon rot? Sie haben als LKW-Fahrer die Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten? Von rechts kam doch noch Verkehr und es kam zum Unfall? Sie haben den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten oder sollen einen anderen Verkehrsvertsoß begangen haben?

 

Wir prüfen die Erfolgsaussichten im Bußgeldverfahren (ab 60,00 € Bußgeld) anhand von Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen für Sie kostenlos - und zwar unabhängig von den konkreten Erfolgsaussichten!  Vertrauen Sie auf Ihren erfharenen Anwalt für Verkehrsrecht.

 

(Dieses Angebot gilt nicht bei Verwarngeldern unter 60,00 € und beinhaltet eine erste Prüfug anhand der Angaben im Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid und eine, üblicherweise telefonische, Beratung hierzu. Bei einer Mandatserteilung entstehen die üblichen Gebühren nach dem RVG)

Nur der im Verkehrsrecht erfahrene Anwalt kennt die Anforderungen, welche die Rechtsprechung beispielsweise an eine Lasermessung oder eine Radarfalle stellen. Wussten Sie zum Beispiel, dass eine Lasermessung nur innerhalb bestimmter Entfernungen zulässig ist und das Messgerät stets streng nach den Vorgaben der (umfangreichen) Bedienungsanleitung durch besonders ausgebildete Polizeibeamte bedient werden muss?  Auch "verjährt" eine Ordnungswidrigkeit keineswegs stets "drei Monate nach dem Blitzen", hier kommt es auf teils wenige Details an, die entscheidend sein können. 

 

So hat der Verteidiger beispielsweise ein Recht auf Einsicht in die vollständige Messreihe, also in alle am Tattag gefertigten Messdaten an der Messstelle. Das hat das AG Lehrte mit Beschluss vom 01.10.2018 entschieden. Als die Bußgeldbehörde die Verfahrensakte übersendete stellten wir fest, dass die Messdaten der Messung des Betroffenen und die Originalmessdaten der übrigen Messungen am Tag nicht übersendet wurden. Daher wurde ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OwiG beim zuständigen Amtsgericht gestellt. Das Amtsgericht entschied, dass die Daten an die Verteidigung herauszugeben sind. Hinsichtlich des Antrages auf Herausgabe bzw. Zugänglichmachung der Messreihe stellte die Entscheidung der Behörde, dem Betroffenen nicht die Möglichkeit des Zugriffs auf die Messreihe einzuräumen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Auch wenn die Messreihe nicht Bestandteil der Verfahrensakte ist, muss sie dem Betroffenen auf dessen Antrag zur Verfügung gestellt werden nur so werde der Betroffene in die Lage versetzt, die Messung auf ihre Ordnungsgemäßheit zu überprüfen, bzw. überprüfen zu lassen, so das Amtsgericht.

 

Es zeigt sich, dass sich Hartnäckigkeit in der Regel auszahlt. Akzeptieren Sie daher Bußgeldbescheide nicht ohne weiteres, sondern lassen Sie diese durch unsere Anwälte überprüfen. Wir stehen Ihnen dabei an unseren Standorten in Köln Porz-Wahn und Bonn persönlich aber auch bundesweit telefonisch beratend zur Seite. Wir vertreten Sie im Bußgeldverfahren deutschlandweit.

 

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Aktuelles im Bussgeldrecht

Handyverbot am Steuer eines PKW auch bei Nutzung als Navigationsgerät („Navi“). Das OLG Hamm hat sich nach dem OLG Köln – nunmehr ebenfalls mit der Frage zu beschäftigen gehabt, ob auch die Nutzung eines Handys als Navigationsgerät vom Verbot des § 23 Abs. 1 a) StVO erfasst ist. Das OLG Hamm hat dies (m. E. zutreffend) bejaht. Unter dem Begriff der Benutzung eines Mobiltelefons im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO ist demnach auch die Nutzung als Navigationsgerät zu verstehen.

 

(OLG Hamm, Beschluss vom 18.02.2013, III-5 RBs 11/13)

 

Das Amtsgericht hat den Einspruch des nicht vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbundenen und unentschuldigt ausgebliebenen Betroffenen auch dann nach § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen, wenn das vorausgegangene Sachurteil vom Rechtsbeschwerdegericht nur im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen worden war.

 

(BGH, Beschluss vom 18.07.2012 - 4 StR 603/11)

 

Die Unbrauchbarmachung einer dem Betrieb dienenden Sache gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert für ein tatbestandsmäßiges Verhalten eine Einwirkung auf die Sachsubstanz. Das hat der BGH im Zusammenhang mit dem Zuparken einer von der Ordnungsbehörde aufgestellten „Radarfalle" entschieden.

 

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte eine Radarfalle zugeparkt. Der Gemeindevollzugsbeamte B. als zuständiger Messbeamter der Stadt führte eine Geschwindigkeitsmessung durch. Dabei wurde der Angeklagte als Führer eines Kastenwagens, mit einer überhöhten Geschwindigkeit gemessen, was die Auslösung des aufgebauten Blitzgerätes sowie die Fertigung eines Lichtbildes zur Folge hatte. Aus Verärgerung über die von ihm bemerkte Geschwindigkeitsmessung stellte der Angeklagte den von ihm gesteuerten Kastenwagen anschließend direkt vor dem Sensor der Messanlage ab. Dem Angeklagten ging es hierbei nur darum, dass der o. g. Messbeamte keine weiteren Geschwindigkeitsmessungen mehr durchführen konnte. Danach entfernte er sich zu Fuß und suchte seine nahegelegene Wohnung auf. Der Messbeamte ermittelte daraufhin die Telefonnummer des Angeklagten und rief diesen auf dessen Mobiltelefon an. Nachdem der Angeklagte erkannt hatte, dass es sich bei dem Anrufer um den betreffenden Messbeamten handelte, beendete er umgehend das Gespräch. Mehrere Folgeanrufe blieben erfolglos. Daraufhin begab sich der Gemeindevollzugsbeamte zum Anwesen des Angeklagten und forderte ihn auf, den Kastenwagen wegzufahren, da er den Messbetrieb verhindere. Der Angeklagte gab hierauf lediglich zu verstehen, dass er jederzeit auch vor einer Messeinrichtung parken könne, da dort kein Parkverbot herrsche. Daraufhin holte der Gemeindevollzugsbeamte bei seinem Dienstvorgesetzten die Genehmigung zum Abschleppen des Kastenwagens ein. Auf die danach erfolgte mündliche Androhung des Abschleppens mit entsprechender Kostenfolge reagierte der Angeklagte nicht. Der Gemeindevollzugsbeamte ging sodann zu seinem Messfahrzeug zurück und forderte telefonisch eine Abschleppfirma an. Noch während des Telefonats kam der Angeklagte mit einem Traktor und einem Zweiachsanhänger angefahren. Er stellte den Kastenwagen weg und parkte stattdessen den Traktor an dieser Stelle. Zudem senkte er den Frontlader des Fahrzeugs ab. Auch hierbei ging es dem Angeklagten darum, weitere Geschwindigkeitsmessungen durch den Messbeamten zu verhindern. Die an ihn gerichtete Aufforderung, den Traktor wegzustellen, ignorierte der Angeklagte und fuhr mit seinem Kastenwagen davon. Der inzwischen eingetroffene Abschleppunternehmer konnte den Traktor nicht abschleppen, da der Frontlader des Fahrzeugs herabgelassen war. Nachdem schließlich Polizeibeamte hinzugekommen waren, fuhr der Angeklagte den Traktor weg. Aufgrund des gesamten Geschehens konnte die Messstelle ca. eine Stunde lang nicht betrieben werden, was der Angeklagte auch beabsichtigte. Der BGH sah hierin keine Straftat.

 

(BGH, Urteil vom 15.04.2013 - 1 StR 469/13)

 

Das OLG Köln hat sich sehr detailliert zur Frage des Härtefalls im Zusammenhang mit der Verhängung eines Fahrverbotes und insbesondere mit den Anforderungen an die tatrichterliche Entscheidungsbegründung befasst:

 

Verhängt der Tatrichter ein Fahrverbot, muss die Begründung des tatrichterlichen Urteils erkennen lassen, dass sich der der Tatrichter mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der mit dem Fahrverbot erstrebte besinnungs- und Erziehungseffekt auch durch eine Erhöhung der Geldbuße zu erreichen ist.

 

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Härtefall vorliegt, der der Verhängung eines Fahrverbots nach der BKatV entgegensteht, hat das Tatgericht im Allgemeinen Ausführungen zu der Berufstätigkeit des Betroffenen zu treffen.

 

Eine Verpflichtung, nähere Feststellungen dazu zu treffen, welcher Berufstätigkeit der Betroffene nachgeht, besteht insbesondere dann, wenn der Betroffene sich mit konkretem Tatsachenvortrag auf das Vorliegen eines Härtefalls beruft und das Gericht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs damit in den Entscheidungsgründen befassen muss.

 

(OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2013 - III 1 RBs 152/13)

 

Besondere Anforderungen an Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren zur Nachtzeit

 

Dabei hat das Gericht geurteilte, dass im Urteil zu den Feststellungen zur Messung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Hinterherfahren zur Nachtzeit sich grundsätzlich auch ergeben muss, an welchen äußeren Anzeichen die Messbeamten die Einhaltung des gleichbleiben-den Abstandes zum gemessenen Fahrzeug erkannt haben. Solcher Feststellungen soll es allerdings dann nicht bedürfen, wenn sich das gemessene Fahrzeug ständig im Lichtkegel des folgenden Polizeifahrzeuges befand.

 

Im entschiedenen Fall war der Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft um 28 km/h zu einer Geldbuße von 100 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Er fuhr im Mai gegen 22:45 Uhr mit seinem Pkw auf einer Landstraße und fiel den Polizeibeamten durch eine augenscheinlich überhöhte Geschwindigkeit auf. An dieser Stelle ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt. Die Polizeibeamten schlossen mit ihrem Fahrzeug zu dem Fahrzeug des Betroffenen bis auf eine Distanz von ca. 30 m auf und folgten ihm dann auf einer Strecke von insgesamt 500 m gleichbleibend mit diesem Abstand. Der nicht geeichte Tacho des Polizeifahrzeuges zeigte über die gesamte Strecke eine Geschwindigkeit von 72 km/h an. Von diesem abgelesenen Wert hat das Amtsgericht einen Sicherheitsabschlag von 20 % vorgenommen. Danach ergibt sich eine Geschwindigkeit des Betroffenen von 58 km/h, mithin eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h.

 

Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren handelt es sich nach Ansicht des OLG Celle  nicht um ein standardisiertes technisches Verfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Deshalb müsse sich der Tatrichter in jedem Einzelfall mit der Zuverlässigkeit dieser Messung und der Einhaltung der Verwertbarkeitsvoraussetzungen auseinandersetzen.

 

Das OLG fordert bei der Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit Feststellungen zur Sicht und zur Beleuchtungssituation vor Ort, um die Zuverlässigkeit der Messung des stets gleichbleibenden Abstandes und der Messstrecke nachvollziehen zu können (vgl. etwa OLG Hamm VRR 2012, 36). Dies gelte umso mehr, je größer der Abstand im Einzelfall ist, insbesondere bei Abständen von 100 m und mehr außerhalb geschlossener Ortschaften werden zum Teil eingehende Feststellungen zu den Sichtverhältnissen und zu eventuellen Orientierungspunkten zur Überprüfung der Messbedingungen verlangt (so insb. OLG Hamm a. a. O. VRR 2012, 36; OLG Hamm VRS 113,112; OLG Hamm a. a. O. NJW 2007, 1298; einschränkend OLG Jena a. a. O.; OLG Düsseldorf VRR 2008, 11). Beträgt der Abstand indes deutlich weniger als 100 m, so bedürfe es solcher Feststellungen nur noch bei besonders ungünstigen Sichtverhältnissen (vgl. OLG Köln DAR 2008, 654: 50 m). Selbst bei einem Abstand von 100 m innerhalb geschlossener Ortschaft soll es ausreichen, sich an den Scheinwerfern des nachfahrenden Polizeifahrzeuges zu orientieren, ohne dass es zusätzlicher Feststellungen zur übrigen Beleuchtung vor Ort bedürfte (vgl. OLG Jena a. a. O.).

 

Wenn der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem Polizeifahrzeug über eine Strecke von 500 m gleichbleibend nur 30 m betrug, sodass das Fahrzeug des Betroffenen sich ständig im Lichtkegel des nachfahrenden Polizeifahrzeuges befand (vgl. zur Reichweite moderner Scheinwerferanlagen Daur in Hentschel/König/Daur, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 50 StVZO Rdnr. 15) genügt jedoch die Feststellung, dass die Polizeibeamten in dem folgenden Fahrzeug im Lichtkegel ihres Fahrzeuges jederzeit erkennen konnten, ob sich der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug verkürzt, verlängert oder gleich bleibt.

 

(vgl. OLG Celle, Beschl. v. 11.03.2013 - 322 SsBs 69/13)

Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät TRAFFISTRAR S350 derzeit nicht verwertbar!

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat mit seinem Urteil vom 05.07.2019 (LV 7/17) zu dem Messgerät Traffistar S350 klargestellt, dass Messungen mit diesem Messgerät derzeit unverwertbar sind, wenn der Betroffene sich gegen die Messung wehrt.

Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, bei dem der betroffene Autofahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt worden war. Zusätzlich wurde ein Punkt in Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen. Die Geschwindigkeit des Betroffenen wurde mit dem Messgerät Traffistar S 350 der Firma Jenoptik gemessen.

In dem dann durchgeführten Bußgeldverfahren hatte der Betroffene über seinen Verteidiger beantragt, ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, dass bei dem hier verwendeten Messgerät Traffistar S 350 keine Möglichkeit mehr gegeben ist, im Nachhinein die streitgegenständliche Messung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, weil das Gerät die dazu erforderlichen Messdaten nicht speichert.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht Saarbrücken sind diesem Antrag nicht gefolgt und haben ihn zurückgewiesen mit dem Hinweis auf ein sogenanntes "standardisiertes Messverfahren".

Diese Entscheidungen hat der Verfassungsgerichtshof nunmehr aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof hat nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Sache und Anhörung von insgesamt drei Sachverständigen, davon ein Sachverständige von der physikalisch technischen Bundesanstalt (PTB).
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes geht zutreffend davon aus, dass das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken sowie der Beschluss des saarländischen Oberlandesgerichts den Betroffenen in seinen Grundrechten verletzen und zwar im Recht Hoffnung auf ein faires Verfahren.

Ein Betroffener im Bußgeldverfahren muss die Möglichkeit haben, im Nachhinein streitgegenständliche Messung nachvollziehen zu können und durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Das ist jedoch nicht möglich, wenn die Messdaten zu dem Gerät nicht gespeichert werden, sodass die Messung vollumfänglich nachvollziehbar ist. Das Messgerät speichert hier die sogenannten "Rohmessdaten" nicht. Diese sind jedoch erforderlich, um die Richtigkeit der Messung zu überprüfen. Das gilt auch in dem Fall, wenn zunächst nicht ein offensichtlich gegebene Einwand oder ein offensichtlicher Fehler zu erkennen ist. Dem Betroffenen muss die Möglichkeit gegeben werden, Zweifel an der Messung im Verfahren zu wecken, gegebenenfalls auch noch nicht bekannte Tatsachen, die die Messung zweifelhaft erscheinen lassen, vorzutragen. Insoweit liege eine gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßende und damit verfassungswidrige Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung vor.

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat die Entscheidungen aufgehoben und auch klargestellt, dass es abweichende Entscheidungen anderer saarländischer Gerichte abändern wird. Diese letzte Bemerkung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes ist besonders bemerkenswert, da das Gericht damit offensichtlich von vornherein irgendwelchen Abweichversuchen von Amtsgerichten einen Riegel vorschieben will.

Zwar hat diese Entscheidung zunächst nur bindende Wirkung im Saarland, vor dem Hintergrund dass hier jedoch ein Verfassungsgerichtshof entschieden hat, können auch im übrigen Bundesgebiet die Gerichte über diese Entscheidung nicht einfach hinweggehen.

Messungen mit dem Messgerät Traffistar S 350 der Fa Jenoptik sollten daher derzeit auf keinen Fall akzeptiert werden. Üblicherweise gehen die Bußgeldbehörden nunmehr dazu über, in den Anhörungsbögen und im Bußgeldbescheid das Messgerät nicht mehr genau zu bezeichnen sondern nur "Radarmessung", "Geschwindigkeitsmessgerät" etc. zu schreiben, um die Betroffenen nicht auf die Idee zu bringen, das Messgerät einmal bei Google zu hinterfragen.

Wenden Sie sich in derartigen Bußgeldverfahren daher vertrauensvoll an den Verkehrsanwalt Ihres Vertrauens von der Kanzlei WTB Rechtsanwälte am Standort in Köln oder Bonn. Selbstverständlich vertritt Sie Ihr Annwalt für Verkehrsrecht der kanzlei WTB Rechtsanwälte aus unseren Standorten in Köln und Bonn bundesweit, ein Besuch in der Kanzlei ist dazu nicht immer erforderlich, eine erforderliche Abstimmung kann auch telefonisch und per E-Mail erfolgen.

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