Abrechnung mit Rechtschutzversicherungen

Oft taucht im Rahmen der Erstberatung im Zusammenhang mit den Kosten das Stichwort "Rechtsschutzversicherung" auf. In diesem Zusammenhang möchten wir auf einige Punkte hinweisen:

 

Grundsätzlich ist Kostenschuldner des Rechtsanwaltes der Auftraggeber, also der Mandant und nicht die Rechtsschutzversicherung. Der Auftraggeber hat, wenn er einen Rechtsschutzversicherungsvertrag abgeschlossen hat und der gegenständliche Sachverhalt von diesem Vertrag umfasst ist, einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag gegen seine Rechtsschutzversicherung auf Erstattung bzw. Übenahme der entstehenden Anwaltskosten unter Abzug einer etwaigen Selbstbeteiligung.

 

Oft übernehmen Rechtsanwälte die Abwicklung gegenüber der Rechtsschutzversicheurng für den Mandanten und rechnen direkt mit der Rechtsschutzversicherung ab. Diese Leistung wird vielfach kostenlos erbracht, obwohl dies gemäß § 49b Abs. 1, Satz 1 BRAO grundsätzlich unzulässig ist (von Ausnahmen in Einzelfällen abgesehen). Überdies verursacht die Abrechnung mit Rechtsschutzversicherungen zunehmend einen ganz erheblichen Aufwand. 

 

Wir übernehmen selbstverständlich gerne die Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung, wenn der Auftraggeber dies wünscht. Eine kostenlose Leistungserbringung scheidet hierbei aus vorgenannten Gründen in der Regel aus, es erfolgt eine Abrechnung auf Grundlage des RVG.

 

Unsere Erfahrungen zeigen, dass manche Rechtsschutzversicherer schnell und unkompliziert regulieren. Manche Versicherungen regulieren sehr langsam, kürzen anwaltliche Honorare unter die gesetzlich vorgesehenen Beträge und zahlen äußerst schleppend.

 

In der jüngsten Vergangenheit haben wir im Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts sowie im Verkehrsrecht gute Erfahrungen gemacht mit

 

  • ADAC Rechtsschuzversicherung
  • ÖRAG Provinzial Rechtschutzversicherung
  • HUK-Coburg Rechtsschutzversicherung AG

 

Mit den folgenden Rechtsschutzversicherungen haben wir in der jüngeren Vergangenheit derart schlechte Erfahrungen gemacht, dass wir ab Oktober 2018 in bestimmten Mandaten nur noch auf Vorschussbasis mit diesen abrechnen werden:

  • ARAG Rechtsschutzversicherung AG
  • Advocard 

 

 

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