Honorar

"Der Rechtsanwalt ist hochverehrlich, auch wenn die Kosten oft beschwerlich"

 (Wilhelm Busch, 1832 - 1908) 

 

Hinsichtlich der entstehenden Kosten gilt: Sprechen Sie uns an! Wir klären Sie offen und fair über die voraussichtlich entstehenden Kosten auf.

 

Eine Erstberatung ist eine "Einstiegsberatung", bei der eine überschlägige, pauschale Beratung erfolgt. Im Rahmen der Erstberatung informieren wir Sie über unsere Einschätzung der Rechtslage. Sie können dann in der Regel abschätzen, ob Sie unsere weitere Tätigkeit, ggf. bis hin zu einer Klage, wünschen oder ob Sie Ihre Angelegenheit (z.B. mangels Erfolgsaussicht) nicht weiter verfolgen. Im Rahmen der Erstberatung informieren wir Sie auch über entstehende Kosten für eine weitere Verfolgung Ihrer Interessen. Entsprechend dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnen wir eine Erstberatung für Verbraucher maximal mit 190,00 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer, also insgesamt 226,10 €. Je nach Gegenstand der Beratung und Zeitaufwand kann unser Honorar auch niedriger liegen. Wenn eine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist, übernimmt diese in der Regel die Kosten der Erstberatung.

 

Außerhalb oder nach einer Erstberatung bemessen sich die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Maßgeblich ist dabei - sofern nicht das Gesetz Rahmengebühren vorsieht - der Streitwert/Gegenstandswert. Gerichtliche Verfahren berechnen wir in der Regel nach diesen gesetzlichen Gebühren.

 

Beratungstätigkeiten und außergerichtliche Tätigkeiten sowie Strafverteidigung erbringen wir in aller Regel aufgrund einer Honorarvereinbarung im Einzelfall. Hier erfolgt eine Abrechnung dann entweder mit Pauschalbeträgen oder unser Zeitaufwand wird nach Zeit abgerechnet. 

 

 

Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

 

Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, so kann bei geringem Einkommen und Vermögen Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Dann werden die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise vom Staat getragen. Die prozessführende Partei hat allerdings ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zum Vermögen zählt auch ein zu erwartender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss oder ein Anspruch auf Versicherungsschutz.

 

Damit niemals mutwillig auf Kosten der Allgemeinheit Prozesse geführt werden, wird die Prozesskostenhilfe nur gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Zudem darf  der Antragsteller selbst persönlich sowie wirtschaftlich nicht in der Lage sein, den Prozess zu führen.

 

Die Prozesskostenhilfe übernimmt je nach einzusetzendem Einkommen voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts.

  • Achtung: Wer den Prozess verliert, muss aber in jedem Fall – auch, wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wurde - die Kosten des Gegners bezahlen (Kostenrisiko). Eine Ausnahme besteht nur in Arbeitsrechtsprozessen in erster Instanz. Dort bezahlt generell jeder seine Anwaltskosten allein.
  • Hinweis: Für die anwaltliche Vertretung im Verfahren über die PKH entstehen Kosten, die vom Mandanten zu zahlen sind, wenn dem Antrag auf PKH nicht entsprochen wird. Dies betriftt auch bereits entstandene oder entstehende Gerichtskosten.

 

Weitere Informationen und die Formulare, die Sie für die Beantragung von Prozesskostenhilfe (Arbeitsrecht) bzw. Verfahrenskostenhilfe (Familienrecht) ausgefüllt bei uns einreichen müssen, finden Sie zum download bei dem Justizministerium NRW.

Haftung

Selbstverständlich haften für etwaige Fehler bei unserer Tätigkeit. Insoweit sind wir über den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen hinaus versichert - im Gegenzug vereinbaren wir grundsätzlich eine Haftungsbeschränkung auf 1 Mio. EUR je Schadenfall. Im Einzelfall kann eine höhere, individuelle Haftungsbeschränkung vereinbart und durch Einzelfallversicherung abgesichert werden.

 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechtsanwälte Jürgen Thiele, Stephan Stiletto, Alexandra Uhlmann und Marc Piel nicht für ein Verschulden der Partnerschaftsgesellschaft haften, da sie als freie Mitarbeiter bzw. Kooperationspartner tätig werden. 

Büro Köln

Albin-Köbis-Str. 4 

51147 Köln (Porz-Wahn)

 

Tel.: +49 (0) 2203 - 95 95 138

Fax: +49 (0) 2203 - 95 95 139

Email: mail@wtb-recht.de

 

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Sebastianstr. 213

53115 Bonn

 

Tel.: +49 (0) 228 - 22 787 952

Fax: +49 (0) 228 - 22 787 798

Email: mail@wtb-recht.de

Sprechzeiten

 

Mo. - Do.:  08:30 - 18:00

          Fr.:  08:30 - 14:00

 

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