Geblitzt? Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen erhalten? Ihr Anwalt für Bussgeldsachen in Köln (Porz) hilft!

Ein besonderer Schwerpunkt unserer Tätigkeit ist die Verteidigung durch unsere Anwälte in Bussgeldsachen wegen  Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsverstössen, die mit einem Bußgeld und Fahrverbot geahndet wwerden können.

 

Hier haben unsere Anwälte an den Standorten Köln (Porz) und Bonn jahrelange Erfahrung und siond besonders geschult. Wir werden dabei natürlich nicht nur in Porz und Umland sondern bundesweit und auch bei Verkehsverstößen im Ausland anwaltlich für Sie tätig.

 

Erfahrene Anwälte für Bussgeldrecht und Bussgeldbescheide in Köln

Unsere Anwälte für Bussgeldrecht und Bussgeldbescheide aus Köln greift die Messung und das Verfahren nicht nur rechtlich (fehlerhafte Zustellung, falscher Betroffener, Verjährung, unbestimmter Bussgeldbescheid) sondern auch technisch an.
 
Dazu arbeiten unsere erfahrenen Anwälte für Bussgeldrecht mit speziell geschulten Sachverständigen zusammen, die bei der technischen Prüfung der Messung tief ins Detail gehen und oftmals technische Fehler entlarven (z.B. schief aufgestelltes Messgerät, fehlerhafte Auswertungen, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung). Sind z.B. auf dem Foto andere PKW zu sehen (z.B. bei einem Blitzer wegen Roter Ampel)? oder ist bei einem Abstandsverstoß (soig. "Drängeln") ein Abbremsen doer Spurwechsel des vorausfahrenden Fahrzeuges gegeben? All dies prüft Ihr Anwalt aus Köln für Sie.
 
Auch kann der Anwalt für Bußgeldrecht aus Köln bei einem Bußgeldbescheid ggf. mit dem Gericht in Köln oder auch bundesweit darüber verhandeln, ein Fahrverbot z.B. entfallen zu lassen und stattdessen die Geldbuße zu erhöhen. Dies geht jedoch i.d.R. nur in besonderen Härtefällen und wenn Sie beruflich auf den Führerschein angewiesen sind. 
 
Mit Herrn Rechtsanwalt Jürgen Thiele steht Ihnen dabei ein in Bußgeldsachen sehr erfahrener Jurist zur Seite: Herr Rechtsanwalt Jürgen Thiele war 15 jahre als Verkehrsstrafrichter beim Amtsgericht in NRW tätig. 
 

Schnelle Hilfe durch einen Anwalt bei Bussgeldbescheid oder Anhörung in Köln

Wenn Sie z.B. in Köln durch die Stadt Köln oer die Polizei Köln geblitzt worden sind, melden Sie sich schnellstmöglich nach Erhalt eines Bußgeldbescheides oder Anhörunsgbogens (auch genannt: Halterauskunft / Zeugengfragebogen) bei Ihrem erfahrenen Anwalt für Bußgeldsachen von WTB Rechtsanwälte in Köln. 

 

Machen Sie keinnesfalls ohne anwaltliche Beratung irgendwelche Angaben gegenüber der Stadt Köln als Bußgeldbehörde oder der Polizei in Köln.

 

Gerade in Bußgeldsachen ist es als Anwalt wichtig, frühzeitig im Verfahren die richtigen Anträge zu stellen, die Bußgeldakte anzufordern und einzusehen und z.B. die Geschwindigkeitsmessung oder Rotlichtmessung zu prüfen. War das Messgerät in Köln ordnungsgemäß geeicht im Messzeitpunkt? Wurde der Messbeamte oder der Auswertbeamte ordnungsgemäß und ausreichend geschult? Liegt eine aktuelle und passende Bedienungsanleitung zum Messgerät vor? Gibt es einen Beschilderungsplan zur Messstelle und ist dieser richtig? Sind Sie auf dem Messfoto erkennbar? Sind andere PKW / LKW oder Hindernisse im Bild erkennbar? Ist das Messfoto ordnungsgemäß (Datenzeile?) Ist das Messgerät ordnungssgemäß aufgebaut worden und entspricht das Messprotokoll den gesetzlichen Anfordeurngen? All diese Fragen lassen sich nur nach Akteneinsicht durch den in Bußgeldsachen erfahren Anwalt für Verkehrsrecht aus Köln klären. 

 

Bundesweite Hilfe durch einen Anwalt bei Bussgeldbescheid

Akzeptieren Sie daher einen Bußgeldbescheid der Stadt Köln oder der Polizei Köln nicht einfach so, sondern lassen Sie sich gut beraten! Wenden Sie sich direkt bei Erhalt eines Anhörungsbogens oder Zeugenfragebogens wegen einer Verkehrsordnungsswidrigkeit durch einen erfahrenen Anwalt beraten. Eile ist insbesondere bei Erhalt eines Bußgeldbescheides gebeoten, denn die Frist fpür einen Einspruch betägt dabei zwei Wochen.

 
Sprechen Sie daher den in Bußgeldsachen erfahrenen Anwalt für Verkehrsrecht in Köln bei WTB Rechtsanwälte an. Selbstverständlich werden wir auchh im Umland, z.B. in Leverkusen, Düsseldorf, Bergisch-Gladbach, Bensberg, Aachen, Solingen, Mettmann, Essen, Neuss, und bundesweit tätig. 
 

Ganz aktuell im Bußgeldrecht:

Neue Bußgelder ab 28.04.2020

Mit der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, die am 28.04.2020 in Kraft tritt, hat der Verordnungsgeber einige Tatbestände der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) geändert. Diese Änderungen des Bußgeldkatalogs stehen teilweise in engem Zusammenhang mit Änderungen der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).


Es wurde insbesondere die Schwellen, ab denen regelmäßig ein Fahrverbot verhangen wird, gesenkt. Dies gilt innerorts nun bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h und außerorts von 26 km/h. Hierfür wird jedoch „nur“ 1 Punkt im VZR fällig.


Es werden weiter bei fehlerhaften Abbiegevorgängen (beim Abbiegen vorfahrtberechtigten Verkehr nicht durchgelassen und dabei gefährdet: 140 €, 1 Monat Fahrverbot) oder einer Sorgfaltspflichtverletzung beim Ein- bzw. Aussteigen die Geldbußen verdoppelt. Auch die vorschriftswidrige Nutzung von Gehwegen, linksseitig angelegten Radwegen und Seitenstreifen durch Fahrzeuge wird statt bis zu 25 Euro mit bis zu 100 Euro Geldbuße geahndet. Auch das sogenannte Auto-Posing kann härter geahndet werden: Es wird die Geldbuße für das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung sowie dem unnützen Hin- und Herfahren von bis zu 20 Euro auf bis zu 100 Euro angehoben.

 

Diese Regelung stossen teils auf erhebliche Bedenken und sind teils völlig „unausgegoren“.  


So ist das Parken auf Gehwegen ohne Behinderung länger als 1 Stunde zwar lästig für Fußgänger, aber wesentlich weniger gefährlich als das Parken in der Feuerwehrzufahrt. Ersteres soll mit bis zu 100 € geahndet werden können, „nur“ weil es länger als 1 Stunde dauert, letzteres nur mit 55 €, beides jeweils ohne Behinderung. Das ist nicht nachvollziehbar.


Darüber hinaus sollen für einige Parkverstöße auch Punkte im Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen werden können. Dazu muss in der Praxi aber der Fahrer auch tatsächlich „auf frischer Tat“ ertappt werden. Für Parkverstöße gilt nämlich in Deutschland keine Halterhaftung. Dem Halter „droht“ als Rechtsfolge allenfalls, die (geringen) Verfahrenskosten tragen zu müssen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass die Behörde den Halter rechtzeitig zur Person des Fahrers angehört  hat.


Auch die Begriffe „unnötiger Lärm“ und „vermeidbare Abgasbelästigung“ sowie „unnützes hin- und her fahren„ sind völlig unbestimmt. Was ist unnötig? Was ist unnütz? Ist es unnütz, wenn sich ein Fahrzeugführer die Landschaft mehrmals ansehen will? Ist es unnütz, wenn man eine schöne Wohngegend mehrfach ansehen möchte? Ist es eine vermeidbare Abgasbelästigung, wenn man den Motor beim Halten laufen lässt, um die Klimaanlage / die Heizung im Fahrzeug laufen zu lassen? Hier wäre eine Klarstellung durch den Gesetzgeber erfreulich gewesen.


Auch ist nicht nachvollziehbar, wie der Gesetzgeber den Konflikt zwischen der Annahme einer  beharrlichen Pflichtverletzung, die nämlich Voraussetzung für die Annahme eines Fahrverbotes ist, und der Anordnung eines Fahrverbotes innerorts schon ab 21 Km/h Geschwindigkeitsüberschreitung auflösen will. Eine Überschreitung um 21 km/ passiert „schnell“ schon aus leichtester Unaufmerksamkeit heraus. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits in der Vergangenheit festgestellt, dass das Übersehen eines einzigen Verkehrsschildes innerorts keine „beharrliche Pflichtverletzung“ darstellt. Der BGH hat also selbst eine Überschreitung von 31 km/h (!) nicht als beharrliche Pflichtverletzung angenommen, wenn nur ein Verkehrszeichen übersehen wurde. Im Regelfall wird z.B. 30 km/h innerorts nur mit einem einzigen Verkehrszeichen angekündigt. Wenn dort nun 51 Km/h gefahren werden, droht ein Fahrverbot, obwohl der Fahrer lediglich ein einziges Verkehrszeichen übersehen hat, was nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofsgerade keine beharrliche Pflichtverletzung darstellt und daher ein Fahrverbot im Regelfall nicht rechtfertigt. 


Betroffenen kann daher nur geraten werden, sich gegen die Regelungen zur Wehr zu setzen und bei einem Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen hierzu anwaltlichen Rat bei einem Anwalt für Verkehrsrecht zu suchen. Die im Verkehrsrecht erfahrenen Rechtsanwälte der Kanzlei WTB RECHTSANWÄLTE an den Standorten Köln und Bonn stehen Ihnen dabei mit Rat und Tat zur Verfügung.

Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät TRAFFISTRAR S350 derzeit nicht verwertbar!

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat mit seinem Urteil vom 05.07.2019 (LV 7/17) zu dem Messgerät Traffistar S350 klargestellt, dass Messungen mit diesem Messgerät derzeit unverwertbar sind, wenn der Betroffene sich gegen die Messung wehrt.

Der Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, bei dem der betroffene Autofahrer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 27 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt worden war. Zusätzlich wurde ein Punkt in Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen. Die Geschwindigkeit des Betroffenen wurde mit dem Messgerät Traffistar S 350 der Firma Jenoptik gemessen.

In dem dann durchgeführten Bußgeldverfahren hatte der Betroffene über seinen Verteidiger beantragt, ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, dass bei dem hier verwendeten Messgerät Traffistar S 350 keine Möglichkeit mehr gegeben ist, im Nachhinein die streitgegenständliche Messung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, weil das Gerät die dazu erforderlichen Messdaten nicht speichert.

Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht Saarbrücken sind diesem Antrag nicht gefolgt und haben ihn zurückgewiesen mit dem Hinweis auf ein sogenanntes "standardisiertes Messverfahren".

Diese Entscheidungen hat der Verfassungsgerichtshof nunmehr aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof hat nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Sache und Anhörung von insgesamt drei Sachverständigen, davon ein Sachverständige von der physikalisch technischen Bundesanstalt (PTB).
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes geht zutreffend davon aus, dass das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken sowie der Beschluss des saarländischen Oberlandesgerichts den Betroffenen in seinen Grundrechten verletzen und zwar im Recht Hoffnung auf ein faires Verfahren.

Ein Betroffener im Bußgeldverfahren muss die Möglichkeit haben, im Nachhinein streitgegenständliche Messung nachvollziehen zu können und durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Das ist jedoch nicht möglich, wenn die Messdaten zu dem Gerät nicht gespeichert werden, sodass die Messung vollumfänglich nachvollziehbar ist. Das Messgerät speichert hier die sogenannten "Rohmessdaten" nicht. Diese sind jedoch erforderlich, um die Richtigkeit der Messung zu überprüfen. Das gilt auch in dem Fall, wenn zunächst nicht ein offensichtlich gegebene Einwand oder ein offensichtlicher Fehler zu erkennen ist. Dem Betroffenen muss die Möglichkeit gegeben werden, Zweifel an der Messung im Verfahren zu wecken, gegebenenfalls auch noch nicht bekannte Tatsachen, die die Messung zweifelhaft erscheinen lassen, vorzutragen. Insoweit liege eine gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßende und damit verfassungswidrige Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung vor.

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat die Entscheidungen aufgehoben und auch klargestellt, dass es abweichende Entscheidungen anderer saarländischer Gerichte abändern wird. Diese letzte Bemerkung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes ist besonders bemerkenswert, da das Gericht damit offensichtlich von vornherein irgendwelchen Abweichversuchen von Amtsgerichten einen Riegel vorschieben will.

Zwar hat diese Entscheidung zunächst nur bindende Wirkung im Saarland, vor dem Hintergrund dass hier jedoch ein Verfassungsgerichtshof entschieden hat, können auch im übrigen Bundesgebiet die Gerichte über diese Entscheidung nicht einfach hinweggehen.

Messungen mit dem Messgerät Traffistar S 350 der Fa Jenoptik sollten daher derzeit auf keinen Fall akzeptiert werden. Üblicherweise gehen die Bußgeldbehörden nunmehr dazu über, in den Anhörungsbögen und im Bußgeldbescheid das Messgerät nicht mehr genau zu bezeichnen sondern nur "Radarmessung", "Geschwindigkeitsmessgerät" etc. zu schreiben, um die Betroffenen nicht auf die Idee zu bringen, das Messgerät einmal bei Google zu hinterfragen.

Wenden Sie sich in derartigen Bußgeldverfahren daher vertrauensvoll an den Verkehrsanwalt Ihres Vertrauens von der Kanzlei WTB Rechtsanwälte am Standort in Köln oder Bonn. Selbstverständlich vertritt Sie Ihr Annwalt für Verkehrsrecht der kanzlei WTB Rechtsanwälte aus unseren Standorten in Köln und Bonn bundesweit, ein Besuch in der Kanzlei ist dazu nicht immer erforderlich, eine erforderliche Abstimmung kann auch telefonisch und per E-Mail erfolgen.

 

 

Büro Köln

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51147 Köln (Porz-Wahn)

 

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24-Stunden Notfall-Nummer in Strafsachen: 0157-924 944 31

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